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Administrative Court in Berlin lifts ban on assisted suicide

UPI reported this month that “….an administrative court in Berlin has given German doctors the power to use their own judgment in cases involving terminally ill patients who want to die”.

This decision ends the ban on assisted suicide by the Bundes Ärzte Kammer, i.e. the ban on providing patients with enough drugs to end their lives.
If a doctor is certain a dying patient wishes to end his or her life, a physician in Germany was already legally allowed to provide that patient with the means to commit suicide, but the BAK (German Physicians Organisation) had declared such behaviour as “unethical” and  not professional (un-ärztlich) .

(from ERGO)


A Doctors Magazine (Ärzte Zeitung.de) published the follwoing in German:

Das generelle Verbot für dem ärztlich assistierten Suizid steht auf der Kippe: Jetzt hat das Berliner Verwaltungsgericht die einschlägige Regelung als verfassungswidrig eingestuft. Juristen sprechen von einem Durchbruch.

BERLIN (nös). Das absolute Verbot für den ärztlich assistierten Suizid droht zu kippen: In einem Musterprozess hat das Verwaltungsgericht Berlin am Freitag das Sterbehilfeverbot in Paragraf 16 der Berufsordnung als verfassungswidrig verworfen.

Die Entscheidung könnte ein Schlaglicht auf die ärztlichen Standesregeln zur Sterbebegleitung werfen. Denn erst vor einem Jahr hatte der 114. Ärztetag das Verbot in der Musterberufsordnung präzisiert.

Die jetzige Entscheidung geht auf eine Klage der Ärztekammer Berlin gegen den Berliner Urologen Uwe A. zurück. Er wollte 2007 einer Patientin aus Bayern Medikamente in tödlicher Dosis überlassen.

Damals hatte er sich in dem Verein dignitate engagiert, einem Ableger der Schweizer Sterbehilfe-Vereinigung dignitas.

Die Kammer untersagte ihm die Überlassung der Medikamente am 29. November 2011 und drohte ihm bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro an.

Kammerpräsident Dr. Günther Jonitz bezeichnete das Vorgehen damals als « Kommerzialisierung des Suizides », was er strikt ablehne.

Uwe A. legte gegen den Bescheid der Kammer Widerspruch ein. Kurze Zeit später landete der Fall vor Gericht. In der Zwischenzeit verstarb die Patientin von A. im Pflegeheim.

Am Freitag nun verwarfen die Richter den damaligen Bescheid als unzulässig. Die Regelung in der Berufsordnung lasse dem Arzt nicht den nötigen Ermessensspielraum, so die Begründung.

Konkret sahen die Richter nach Angaben des Verteidigers, Dieter Graefer, Artikel 2 des Grundgesetzes (« Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ») und Artikel 12 (« Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden. ») verletzt.

Die genaue Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Graefe erwartet sie innerhalb der nächsten Tage.

Keine Entscheidung zwischen Tür und Angel

Im Gespräch mit der « Ärzte Zeitung » verwies er allerdings auf den für ihn wesentlichen Urteilsspruch: « Im Übrigen wird der Bescheid der Ärztekammer Berlin aufgehoben. »

Für Graefe steht damit die gesamte Regelung zur Sterbehilfe in der Berufsordnung der Kammer Berlin in Frage. Dort heißt es in Paragraf 16: « Der Arzt darf das Leben des Sterbenden nicht aktiv verkürzen ».

Graefe geht sogar noch weiter und sieht implizite Folgen für die jüngst vom 114. Ärztetag geänderte Musterberufsordnung.

Dort heißt es seit Kiel: « Es ist ihnen (Ärzten, Anm.) verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten. »

Die Berufsordnung der Kammer Berlin folgt im Paragrafen 16 bislang noch dem Wortlaut der alten Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (BÄK).

Graefe bezeichnet das Urteil dennoch als Durchbruch, auch auf Bundesebene. Das Urteil sei keine « Entscheidung zwischen Tür und Angel » gewesen.

Graefe: « Alles wurde sehr ausführlich und überzeugend begründet ». Das Gericht hat die Berufung dennoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Graefe sieht das Urteil auch in einer Reihe mit dem höchstrichterlichen Spruch des Bundesgerichtshof aus dem Juni 2010.

Damals hatte der BGH « Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung » als gerechtfertig definiert, wenn es dem Patientenwillen entspreche (Az.: 2 StR 454/09).

Fachjuristen vermuten derweil, dass die Kammer in Berlin nicht in Berufung gegen das Urteil gehen wird. Von Seiten der Ärztekammer war am Wochenende keine Stellungnahme zu erhalten.

Welche Auswirkung das Urteil auf die Musterberufsordnung der BÄK hat? Graefe vermutet: « Gar keine. » Die BÄK habe gar keine Regelungskompetenz, schließlich mache sie mit der MBO nur « Vorschläge ». Auch seitens der BÄK war am Wochenende keine Stellungnahme zu erhalten.

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